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   BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03   

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https://dejure.org/2003,4773
BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03 (https://dejure.org/2003,4773)
BayObLG, Entscheidung vom 13.11.2003 - 2Z BR 109/03 (https://dejure.org/2003,4773)
BayObLG, Entscheidung vom 13. November 2003 - 2Z BR 109/03 (https://dejure.org/2003,4773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    HGB § 128; ; WEG § 23 Abs. 1; ; WEG § 23 Abs. 4; ; WEG § 24; ; WEG § 25; ; WEG § 26 Abs. 1; ; WEG § 29 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensstandschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer - Geltendmachung von Ansprüchen gegen nur einen Gesellschafter - Bestellung eines anderen Verwalters - Negativbeschluss; BGB -Gesellschaft, Verfahrensstandschaft, ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss keinen Beschluss zu fassen anfechtbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beteiligtenfähigkeit einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts im Wohnungseigentumsverfahren; Beschlusscharakter der Annahme eines negativen Antrags; Unbeachtlichkeit der persönlichen Betroffenheit für Anfechtung; Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Erledigung in ...

Verfahrensgang

  • AG München - 482 UR II 208/02
  • LG München I - 1 T 9826/02
  • BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03

Papierfundstellen

  • FGPrax 2004, 17
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Demnach ist es auch nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer durch den Beschluss persönlich betroffen ist oder sonst Nachteile erleidet (BGH ZMR 2003, 750).

    Weil kein Fehlverhalten ersichtlich ist, widerspricht die Beschlussfassung, selbst wenn mit ihr ein negatives Schuldanerkenntnis verbunden sein sollte, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (BGH ZMR 2003, 750; siehe auch BayObLG Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 132/03).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Sähe man hingegen die BGB-Gesellschaft selbst als Wohnungseigentümerin, ergäbe sich daneben eine akzessorische Haftung ihres Gesellschafters A aus dem Rechtsgedanken des § 128 HGB (BGHZ 146, 341/357; Palandt/ Sprau BGB 62. Aufl. § 714 Rn. 11/12).

    Es steht den Gläubigern auch grundsätzlich frei, statt der Gesellschaft ausschließlich die oder auch nur einen Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen (BGHZ 146, 341/357).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Der angegriffene Beschluss ist, "aus sich heraus" objektiv und normativ ausgelegt unter Berücksichtigung der nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbaren Umstände (BGHZ 139, 288/292), dahin zu verstehen, dass die Wohnungseigentümer im Hinblick auf die seinerzeit vorhandene Verwalterin von der Bestellung einer neuen Hausverwaltung absahen.

    Denn ein etwaiger formell wirksamer Beschluss betrifft, legt man ihn objektiv und normativ "aus sich heraus" aus (BGHZ 139, 288/292), allenfalls den Verwaltervertrag, von dem der konstitutive Abberufungsakt zu unterscheiden ist.

  • BayObLG, 31.10.2002 - 2Z BR 70/02

    Keine Grundbuchfähigkeit der BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Dass die Antragstellerin, anders als die Beschwerdekammer meint, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Trägerin des Wohnungseigentums sein kann (BayObLGZ 2002, 330), ändert daran nichts.

    Ein solcher Beschluss unterliegt keinen Bedenken, weil Eigentümer der Wohnung auch A als einer von drei Gesellschaftern, nicht jedoch die Gesellschaft, ist (siehe zu II.2.a und BayObLGZ 2002, 330).

  • BayObLG, 07.08.2003 - 2Z BR 47/03

    Verfahrensstandsschaft der BGB -Gesellschaft bei der Geltendmachung von

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Sind im Wohnungsgrundbuch natürliche Personen als BGB-Gesellschafter eingetragen, kommt eine Verfahrensstandschaft der BGB-Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer in Betracht (siehe auch BayObLG Beschluss vom 7.8.2003, 2Z BR 47/03).

    Wie der Senat schon in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 7.8.2003 (2Z BR 47/03) ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit (BGHZ 146, 342) und eine Verfahrensstandschaft der Antragstellerin für ihre Gesellschafter zu bejahen.

  • BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 132/03

    Ermächtigung des Verwalters zur individuellen Festsetzung der Instandhaltungs-

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Weil kein Fehlverhalten ersichtlich ist, widerspricht die Beschlussfassung, selbst wenn mit ihr ein negatives Schuldanerkenntnis verbunden sein sollte, nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (BGH ZMR 2003, 750; siehe auch BayObLG Beschluss vom 30.10.2003, 2Z BR 132/03).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Der Annahme eines negativen Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen, kommt Beschlussqualität zu (BGHZ 148, 335; siehe auch BayObLGZ 2002, 247/249).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Ob der Verwaltervertrag wirksam abgeschlossen ist und welche Laufzeit er hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle (siehe grundsätzlich BGHZ 152, 46).
  • BayObLG, 10.01.1997 - 2Z BR 35/96

    Abrechnung laufender Betriebskosten in Wohnanlage - Selbständige

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Diese tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, fortgefallen ist (BayObLG NJW-RR 1997, 715/717 und ständige Rechtsprechung; siehe auch Demharter ZMR 1987, 201 und Jennissen NZM 2002, 594/596).
  • BayObLG, 26.09.2003 - 2Z BR 25/03

    Ansprüche des Eigentümers gegen die Gemeinschaft bei Gefährdung von

    Auszug aus BayObLG, 13.11.2003 - 2Z BR 109/03
    Es kann insbesondere auch nicht deshalb verneint werden, weil der Antragsteller mit dem Antrag auf Ungültigerklärung nicht zugleich einen (positiven) Verpflichtungsantrag verbunden hat (vgl. BayObLG Beschluss vom 26.9.2003, 2Z BR 25/03 Umdruck S. 10/11).
  • BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 35/97

    Verfahrensvorschriften bei faktischer und werdender

  • BayObLG, 28.01.2003 - 2Z BR 126/02

    Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters durch Neubestellung - Zugang der

  • BayObLG, 25.07.2002 - 2Z BR 63/02

    Eigentümerbeschluss zur Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer Maßnahme

  • OLG Frankfurt, 12.11.2008 - 20 W 468/07

    Wohnungseigentümerversammlung: Beschlussfassung im Zusammenhang mit einer

    Zum Anderen wäre ein derartiger Beschluss auch nicht anfechtbar, da er sich in der Verweigerung der positiven Beschlussfassung erschöpft und dessen Ungültigerklärung daran nichts ändert (vgl. hierzu BayObLG FGPrax 2004, 17; BayObLGZ 1972, 150; Riecke/Drabek, a.a.O., § 23 WEG Rz. 61; Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 23 WEG Rz. 160).
  • OLG Köln, 19.01.2004 - 16 Wx 21/03

    Erledigung der Hauptsache der Anfechtung einer Verwalterbestellung mit Ablauf des

    Wegen des entsprechend anzuwendenden § 32 FGG, der dazu führt, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses nicht nur alle Rechtshandlungen der Verwalterin während des Bestellungszeitraums wirksam bleiben, sondern auch der Verwaltervertrag und die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche des Verwalters nicht rückwirkend beseitigt werden, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Entscheidung über den Anfechtungsantrag (vgl. BayObLG ZMR 1997, 256 = NJW-RR 1997, 715 unter Aufgabe früherer gegenteiliger Meinung, ZMR 2001, 366 u. Beschluss vom 13. November 2003 - 2Z BR 109/03 - OLG Hamm WE 1996, 33; NZM 1999, 227 = OLGReport Hamm 1999, 224 u. NZM 2003, 486; KG FGPrax 1997, 218; Staudinger/Wenzel, WEG, § 44 Rdn. 44; Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 44 Rdn. 97).
  • OLG Köln, 10.01.2006 - 16 Wx 216/05

    Abwahl des Verwalters, Erledigung der Hauptsache

    Erledigung der Hauptsache tritt dann ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, fortgefallen ist (vgl. z. B. BayObLG FGPrax 2004, 17; Demharter ZMR 1987, 201; Jennissen NZM 2002, 594 [596]).
  • BayObLG, 30.06.2004 - 2Z BR 58/04

    Anfechtbarkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen bei ungerechtfertigter

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.11.2003 (= FGPrax 2004, 17/19) zwischen denselben Beteiligten entschieden hat, ging die Amtsstellung der weiteren Beteiligten als Verwalterin nicht durch den Eigentümerbeschluss vom 11.12.2001 verloren.
  • BayObLG, 23.12.2003 - 2Z BR 236/03

    Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei verbrauchsabhängige Abrechnung von

    Wenn es die Wohnungseigentümer ablehnen, über Beschlussanträge des Antragstellers überhaupt einen Beschluss zu fassen, steht es dem Antragsteller frei, die Beschlussanträge zum Gegenstand von Verpflichtungsanträgen unmittelbar zum Wohnungseigentumsgericht zu machen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2003, 2Z BR 109/03).
  • BayObLG, 12.02.2004 - 2Z BR 110/03

    Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung - Heilung bei fehlerhaft

    Wie der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 13.11.2003 (2Z BR 109/03) ausgeführt hat, wurde die Antragstellerin mit Eigentümerbeschluss vom 27.7.1999 wirksam zur Verwalterin bestellt, ohne dass es auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Verwaltervertrags ankommt.
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